Allgemeine Geschäftsbedingungen

1.) Allgemeines

Allen Lieferungen und Leistungen liegen diese Allgemeinen Liefer- und Zahlungsbedingungen zugrunde. Bei abweichenden oder ergänzenden Vereinbarungen - insbesondere widersprechende Geschäftsbedingungen - ist eine ausdrückliche, schriftliche Zustimmung der planTEK Heidelberg GmbH (planTEK) erforderlich.

 
2.) Angebote

Angebote erfolgen unverbindlich und freibleibend.

 
3.) Preise

Die Lieferungen und Leistungen erfolgen zu den Preisen und Bedingungen der schriftlichen Auftragsbestätigung. Die darin genannten Preise sind verbindlich. Hinzu kommt die zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung geltende Mehrwertsteuer. Die Zahlungen sind sofort ohne jeden Abzug nach Rechnungsstellung zu leisten. Bei Aufträgen über Lieferungen von Systemen, deren Wert einschließlich Mehrwertsteuer bis € 1.000,- beträgt, ist der Kaufpreis mit der Auslieferung fällig. Die Auslieferung erfolgt in diesen Fällen per Nachnahme, also nur dann, wenn der in Rechnung gestellte Betrag in bar, per Scheck oder Kreditkarte gezahlt wird. Der Vertragspartner von planTEK hat sicherzustellen, dass eine Auslieferung entsprechend diesen Bedingungen erfolgen kann.

 
4.) Liefertermine

Liefertermine und Fristen sind verbindlich, wenn sie vom Lizenznehmer und von planTEK im Einzelfall schriftlich als verbindlich bezeichnet worden sind; ansonsten sind alle Liefertermine oder Fristen unverbindlich. Ist die Nichteinhaltung einer Frist auf unvorhergesehene Hindernisse zurückzuführen, die außerhalb des Einflusses von planTEK liegen, so verlängert sich die Frist entsprechend. planTEK ist zur Lieferung von Systemen nur verpflichtet, nachdem eine verbindliche Vereinbarung zwischen dem Lizenznehmer und planTEK über die Aufstellungsbedingungen am Aufstellungsort getroffen wurde. Der Lizenznehmer hat im Falle des Lieferverzuges das Recht, nach fruchtlosem Ablauf einer planTEK gesetzten Nachfrist von dem betreffenden Liefervertrag kostenfrei zurückzutreten. Etwaige Schadensersatzansprüche des Lizenznehmers wegen verspäteter Lieferung oder Leistung beschränken sich für die Zeit des Verzuges je vollendete Woche auf 1/2 v. H., maximal jedoch auf 5% des betreffenden Auftragswertes. Eine weitergehende Haftung übernimmt planTEK bei Lieferungsverzögerungen nicht.

 
5.) Gefahrenübergang

Die Gefahr geht mit Absendung der Ware durch planTEK auf den Lizenznehmer/Käufer über, planTEK versichert die Ware jedoch auf eigene Kosten gegen etwaige Transportschäden.

 
6.) Eigentumsvorbehalt

planTEK behält sich das Eigentum an den gelieferten Produkten bis zur vollständigen Tilgung des Kaufpreises und bis zur Erfüllung aller, auch künftiger (Saldo-) Forderungen vor. Der Lizenznehmer kann an den gelieferten Produkten durch Einbau in andere Geräte kein Eigentum erwerben. Bei Einbau in fremde Waren durch den Lizenznehmer wird planTEK Miteigentümer der neuentstandenen Produkte im Verhältnis des Wertes Ihrer Produkte zu den mitverwendeten fremden Waren. Die so entstandenen Produkte gelten als Vorbehaltswaren von planTEK.

Der Lizenznehmer ist, sofern er seinen Zahlungsbedingungen gegenüber planTEK nachkommt, zur Weiterveräußerung der gelieferten Produkte oder der aus der Verbindung entstehenden Produkte im Rahmen seines ordnungsgemäßen Geschäftsbetriebes nur unter Eigentumsvorbehalt berechtigt. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Lizenznehmer auf das Eigentum von planTEK hinweisen und planTEK unverzüglich benachrichtigen. Der Lizenznehmer tritt an planTEK schon jetzt sicherungshalber alle ihm aus der Weiterveräußerung / Weitervermietung und der Geschäftsbeziehung zu seinen Abnehmern im Zusammenhang mit der Weiterveräußerung / Weitervermietung zustehenden Forderungen mit Nebenrechten in Höhe des Wertes der gelieferten Produkte ab.

Der Lizenznehmer ist widerruflich ermächtigt und verpflichtet, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. planTEK kann den Abnehmern des Lizenznehmers die Abtretung jederzeit anzeigen. Kommt der Lizenznehmer seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nach, ist planTEK jederzeit berechtigt, die Vorbehaltsware an sich zu nehmen; hierin liegt kein Rücktritt vom Vertrag. planTEK wird die Sicherheiten auf Wunsch des Lizenznehmers insoweit freigeben, als ihr Wert alle zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

 
7.) Software

An den Programmen und den dazugehörigen Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen wird dem Lizenznehmer ein nicht ausschließliches und nicht übertragbares Benutzungsrecht zum internen Gebrauch mit den Produkten, für die die Programme geliefert werden, eingeräumt (alle sonstigen Rechte an den Programmen und Dokumentationen einschließlich der Kopien und nachträglichen Ergänzungen bleiben bei planTEK). Der Lizenznehmer hat sicherzustellen, dass diese Programme und Dokumentationen ohne vorherige schriftliche Zustimmung durch planTEK Dritten nicht zugänglich sind. Kopien dürfen grundsätzlich nur für Archivzwecke, als Ersatz oder zur Fehlersuche angefertigt werden. Absatz 1 gilt entsprechend. Die überlassung von Quellenprogrammen bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung.

Sofern die Originale einen auf Urheberrechtsschutz hinweisenden Vermerk tragen, ist dieser Vermerk vom Lizenznehmer auch auf den Kopien anzubringen. Soweit nichts abweichendes vereinbart wird, gilt das Benutzungsrecht jeweils mit Auftragsbestätigung und Lieferung der Programme, Dokumentationen und nachträglichen Ergänzungen als erteilt.

 
8.) Rücksendung bei Widerruf durch Verbraucher

Der Käufer trägt die Kosten für die Rücksendung der Ware. Ist der Käufer Verbraucher, so gilt dies nur, wenn die gelieferte Ware der bestellten entspricht und wenn der Preis der zurückzusendenden Sache einen Betrag von 40 Euro nicht übersteigt oder wenn der Verbraucher bei einem höheren Preis der Sache zum Zeitpunkt des Widerrufs noch nicht die Gegenleistung oder eine vertraglich vereinbarte Teilzahlung erbracht hat.

 
9.) Schadensersatzansprüche

Schadensersatzansprüche gegen planTEK sowie deren Erfüllungs- oder Verrichtungsgehilfen, gleich aus welchem Rechtsgrund (z. B. aus unrichtiger Beratung, unerlaubter Handlung), insbesondere auch für indirekte und Folgeschäden, sind ausgeschlossen, es sei denn, dass wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit oder Fehlens einer zugesicherten Eigenschaft gesetzlich zwingend gehaftet wird.

 
10.) Sonstiges

Der Lizenznehmer kann gegen Ansprüche von planTEK nur dann aufrechnen oder ein Zurückbehaltungsrecht geltend machen, wenn die Gegenforderung des Lizenznehmers unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Der Lizenznehmer kann die ihm aus dem Vertrag zustehenden Rechte und Pflichten nur mit schriftlicher Zustimmung von planTEK übertragen. Die Liefer- und Zahlungsbedingungen bleiben auch bei einer etwaigen Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in ihren übrigen Teilen gültig. Die Daten des Lizenznehmers werden geschäftsnotwendig und im Rahmen des Bundesdatenschutzgesetzes (§ 26 BDSG) zulässig bei planTEK gespeichert und verarbeitet.

 
11.) Gerichtsstand

Gerichtsstand für beide Parteien ist Heidelberg.